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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend "AGLB" genannt) gelten als Geschäftsbedingungen im Sinne der Bestimmungen § 1751ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch. Zweck dieser AGLB ist eine ausführliche Regelung der Vertragsverpflichtungen, die zwischen dem Verkäufer, der Gesellschaft Šroubárna Kyjov, spol. s r.o. (Schraubenwerk), und dem Käufer, der unternehmerisch tätigen juristischen bzw. natürlichen Person, beim Warenverkauf sowie bei der Erbringung der warenverkaufbezogenen Leistungen entstehen.
  2. Diese AGLB stellen eine vollständige Vereinbarung der Vertragsschließenden betreffs Verkaufsbedingungen dar einschl. der konkreten Verkaufsbedingungen, die dem Rahmenvertrag, Kaufvertrag, der Auftragsbestätigung (nachstehend "Vertrag" genannt) zu entnehmen sind, und ersetzen sämtliche bestehenden vom Käufer entworfenen Bedingungen sowie alle vorigen mündlichen sowie schriftlichen Abmachungen. Sollte sich eine abweichende Abmachung der Vertragsseiten aus dem Vertrag im Vergleich zu diesen AGLB ergeben, dann ist die Abmachung des Vertrags diesen AGLB übergeordnet.
  3. Die AGLB sind für die Vertragsseiten ab dem Tag des Vertragsabschlusses verbindlich, falls der betroffene Vertrag einen schriftlichen Hinweis auf die AGLB beinhalten wird und die AGLB dem Vertrag beigefügt werden oder falls der Käufer im Vertrag bzw. anderweitig bestätigen wird, der Inhalt der AGLB sei ihm bekannt.
  4. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen der AGLB sowie jedwede Änderungen, Ergänzungen und Nachträge zum Vertrag sind nur in Schriftform, nach vorheriger Abstimmung durch beide Vertragsschließenden zulässig.
  5. Als schriftlich vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten ferner die mit elektronischen bzw. mit anderen technischen Mitteln vorgenommenen Rechtsgeschäfte, die die Inhalterfassung sowie Identifikation der handelnden Person ermöglichen, und zwar unter der Voraussetzung, dass deren Inhalt konkret und verständlich ist und dass die im Vertrag angeführte Person das jeweilige Rechtsgeschäft vornehmen wird. Diese Abmachung betrifft die Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer 4. dieses Artikels der AGLB nicht.
  6. Sämtliche im Vertrag angeführten Angaben sowie Informationen, Dokumente und sonstige dem Käufer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag übermittelten Unterlagen, die nicht üblich zugänglich sind, gelten als Geschäftsgeheimnis des Verkäufers (nachstehend "vertrauliche Informationen" genannt). Der Käufer verpflichtet sich, diese vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder zum Eigenbedarf zuwider dem Vertragszweck zu benutzen noch diese Dritten zu erteilen und zugänglich zu machen.
  7. Sollte der Käufer einer seiner Vertragsverpflichtungen bzw. gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, kann der Verkäufer entweder auf deren Erfüllung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen steht dem Verkäufer der Ersatzanspruch der Vermögensbenachteiligung zu, der ihm aus der Nichterfüllung der Verpflichtung seitens des Käufers entstanden ist.
  8. Die Ware wird laut den im Kaufvertrag näher bezeichneten Maßnormen ČSN, PN, DIN und ČSNEN, bzw. nach den von beiden Vertragsseiten abgestimmten Zeichnungen hergestellt. Die Bolzenschrauben ČSN 02 1174 und ČSN 02 1176 werden bloß in Ausführung "B" produziert.

II. Verpackung

  1. Falls sich die Vertragsseiten auf Grund der Anforderung des Käufers über die spezielle Verpackungsart der Ware nicht einigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware mit der üblichen für den Versand sowie den Transport des angelieferten Warenartikels geeigneten Verpackung, im Übrigen unter Berücksichtigung der Warenaufbewahrung sowie des -schutzes, zu versehen (es geht um die sog. Industrieverpackungen laut des Gesetzes Nr. 477/2001 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften).
  2. Der Verkäufer hat den Gesamtleistungsvertrag mit der berechtigten Verpackungsgesellschaft EKO-KOM a.s. im Sinne des Verpackungsgesetzes Nr. 477/2001 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften (Eintragung Nr. EK-F00041609) geschlossen. Anhand dieses Vertrags sichert die vorstehende Gesellschaft die Pflichterfüllung bezüglich Abfallverwertung und -abholung aus allen Verpackungen, die der Verkäufer auf den Markt oder in Umlauf bringt.
  3. Falls zwischen dem Verkäufer und Käufer nicht anders vereinbart, gelten die Verpackungen als Einwegverpackungen, die dem Käufer vorhanden liegen (der Käufer wird Eigentümer von Verpackungen bei der Warenübernahme).
  4. Sonstige Versandverpackungen werden berechnet, wobei sich der Verkäufer verpflichtet, die Verpackungen innerhalb von 4 Monaten nach Abwicklung der Warenlieferung abzukaufen. Als Sollerfüllung gilt der Tag deren Übergabe an den ersten öffentlichen Frachtführer. Falls der Käufer diese Frist nicht ausnutzen wird, verliert er den Anspruch auf den Verkauf der Verpackungen. Die mit der Rückgabe von Verpackungen anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, unverschmutzte Verpackungen an den Verkäufer zu liefern, wobei deren Zustand einem ordentlichen und regelrechten Umgang entsprechen muss. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche nachweislichen Kosten zu decken, die der Verkäufer auf die Entladung oder Leerung, Reinigung bzw. Berichtigung oder Reparatur von Verpackungen aufzuwenden hatte.

Verkaufs-/Einkaufspreis:

Verpackung Abmessung (mm) Einzelpreis (CZK/Stück)
Kleinpalette Mars, Metall 800 x 600 1.900/1.950
Großpalette Mars, Metall 1200 x 800 2.500/2.550
EU-Holzpalette 1200 x 800 500/550

III. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vereinbarung über die Kaufpreishöhe bzw. über die Kaufpreisstellung ist die grundlegende und unerlässliche Bedingung für die Entstehung des Vertrags.
  2. Der Warenpreis ist dem Vertrag zu entnehmen und versteht sich als Preis ohne Mehrwertsteuer (nachstehend "MWSt" genannt). Der Käufer ist verpflichtet, den Warenpreis nach dessen Erhöhung um den neuesten geltenden Mehrwertsteuersatz zu bezahlen. Dies gilt nicht, falls die Steuerpflicht an den Käufer übertragen wird und die Verpflichtung der Abgabe der MWSt.-Erklärung dem Käufer obliegt.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufpreis der Ware zu erhöhen, falls eine erhebliche Erhöhung einiger für die Fertigung der Ware unumgänglicher Produktionskosten jederzeit innerhalb des Zeitraums, für den der Preis vereinbart worden ist, einschl. Periode nach dem vom Verkäufer erstellten Kaufvertragsentwurf (das sog. Angebot) bis zur Warenzustellung vorkommen wird. Es handelt sich insbesondere um die Preisänderung von Schrott, Eisenerzen, Kohle, Metallzusätzen, ferner die Preisänderung von Energien, Treibstoffen, Frachtkosten. Der Verkäufer gibt dem Käufer die angepasste Kaufpreishöhe schriftlich bekannt, wobei deren Berechnung nachzuweisen ist.
  4. Falls der Warenpreis als Gewichtseinheitspreis vereinbart wird (z.B. Preis/Tonne/CZK/EUR), ist der vom Wiegeschein des Herstellers ermittelte Messwert für die Gesamtpreisbestimmung maßgebend. Falls der Kaufpreis der Ware nach anderen Einheiten (Maßeinheit, z.B. Meter) bzw. nach der Stückzahl der Ware festgelegt wird, ist die Angabe über die versandte Ware im betreffenden Versandnachweis maßgeblich.
  5. Der Verkäufer hat das Recht, den Kaufpreis der Ware nach Rechnungsstellung zum Datum der steuerbaren Leistung in Rechnung zu stellen. An diesem Tag ist die Pflicht erfüllt, die Ware im Einklang mit dem Inhalt der vereinbarten Lieferklausel nach den ICC-Regeln für die Anwendung von Klauseln im Binnen- und Außenhandel INCOTERMS 2010, bzw. einer anderen vereinbarten INCOTERMS-Variante, zu liefern, falls nicht anders im Vertrag vereinbart (nachstehend "INCOTERMS" genannt).
  6. Der Kaufpreis der Ware wird vom Käufer bezahlt und auf das im Steuerbeleg angeführte Konto des Verkäufers überwiesen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, falls nicht anders im Vertrag vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, den berechtigten Einspruch bezüglich Inhalt des ausgestellten Steuerbelegs spätestens binnen 5 Tagen ab dessen Zustellung zu erheben.
  7. Als Tag der Bezahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag in voller Kaufpreishöhe (netto und effective) bzw. eine andere Geldschuld des Käufers dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
  8. Falls der Käufer bei der Erfüllung irgendwelcher Geldschuld oder deren Teils in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, die Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe von 0,03 % vom Schuldbetrag für jeden, auch nur begonnenen Verzugstag zu verlangen.
  9. Der Verkäufer ist berechtigt, die Anzahlung auf den Kaufpreis der Ware zu fordern. Die Zahlung wird aufgrund einer innerhalb von 30 Tagen ab deren Ausstellung fälligen Vorrechnung (Anzahlungsanforderung) geleistet, falls keine andere Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart wird. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, eine angemessene Schuldsicherung vom Käufer beim Vertragsabschluss zu fordern (Dokumentenakkreditiv, Bankgarantie, Haftung eines anderen Subjekts, Eigenwechsel- oder Blankowechselausstellung, Errichtung des Pfandrechtes bzw. eine andere zweckmäßige Absicherung). Falls der Käufer diese Bedingung nicht ordentlich und zeitgerecht erfüllt, obliegt dem Verkäufer das Recht, die Herstellung/ den Versand der Ware einzustellen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Sollten Umstände eintreten oder falls der Verkäufer Auskunft über Umstände erhält, auf die die mögliche oder künftige Zahlungsunfähigkeit des Käufers zurückzuführen ist, oder andere Informationen, die die Zuverlässigkeit des Käufers beeinträchtigen könnten (schlechte Finanzlage, Liquidation, auf Überschuldung hindeutende Umstände, schlechte Zahlungsmoral, Verzug länger als 30 Tage u. ä.), ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer zur sofortigen Bezahlung aller Geldschulden aus allen bereits ausgestellten Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit aufzufordern und/oder eine ausreichende Schuldsicherung vom Käufer zu verlangen, deren Umfang Ziffer 9. Artikel III. der AGLB zu entnehmen ist. Der Käufer ist verpflichtet, dieser Aufforderung des Verkäufers spätestens binnen 5 Tagen nach deren Zustellung Folge zu leisten. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, eine Vorauszahlung bei allen bisher nicht erfüllten Lieferungen zu fordern, und zwar ohne Rücksicht auf die bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
  11. Falls der Verkäufer die Versicherung bei der betreffenden kommerziellen Versicherungsgesellschaft (Kupeg, Hermes usw.) abgeschlossen und das Risiko der Nichtbezahlung von Geldschulden seitens des Käufers versichert hat und falls die kommerzielle Versicherungsanstalt jegliche Änderungen der Kreditgrenze (Senkung, Auflösung usw.) für die Versicherung der Geldschulden des Käufers während der Dauer der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Käufer vornehmen wird, ist der Verkäufer berechtigt, unumgängliche Maßnahmen zwecks Schuldsicherung des Käufers (in Abhängigkeit von der Vorgehensweise der ommerziellen Versicherungsgesellschaft) zu treffen, wie folgt:
    1. Die kommerzielle Versicherungsanstalt setzt das Kreditlimit herab:
      1. Falls die aktuelle Höhe aller Geldschulden des Käufers aus allen Vertragsbeziehungen das aktuelle reduzierte Kreditlimit zum Zustellungsdatum der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über die Senkung des Kreditlimits unterschreitet, ist der Verkäufer zur Warenlieferung laut Vertrag lediglich nur in Höhe des aktuellen reduzierten Kreditlimits verpflichtet; der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche weiteren Warenlieferungen über das aktuelle geltende Kreditlimit auszusetzen, es sei denn, der Käufer gewährleistet eine Schuldsicherung (Bankgarantie, Pfandrecht);
      2. Falls die aktuelle Höhe aller Geldschulden des Käufers aus allen Vertragsbeziehungen das aktuelle reduzierte Kreditlimit zum Zustellungsdatum der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über die Senkung des Kreditlimits überschreitet, ist der Verkäufer berechtigt, die Warenlieferungen über dieses aktuelle reduzierte Kreditlimit mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Der Käufer ist zugleich verpflichtet, eine zusätzliche Schuldsicherung (Bankgarantie, Pfandrecht u. ä.) in Höhe des Kaufpreises der Ware auf Aufforderung des Verkäufers (spätestens binnen 10 Tagen nach Zustellung der Aufforderung) zu gewährleisten. Diese Ware ist bereits vom Verkäufer hergestellt, dem Käufer jedoch noch nicht geliefert worden oder diese Ware ist bereits geliefert und vom Verkäufer in Rechnung gestellt worden, wobei die jeweiligen Rechnungen mit Kreditlimiten der Versicherung nicht gedeckt werden.
    2. Die kommerzielle Versicherungsanstalt beendigt (kündigt) das Kreditlimit:
      1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Warenlieferungen mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Der Käufer ist zugleich verpflichtet, eine zusätzliche Geldschuldsicherung in Höhe des Kaufpreises der Ware auf Aufforderung des Verkäufers (spätestens binnen 10 Tagen nach Zustellung der Aufforderung) zu gewährleisten, wobei diese Ware bereits vom Verkäufer hergestellt, dem Käufer jedoch noch nicht geliefert worden ist. Der Käufer ist zugleich verpflichtet, die Geldschuldsicherung für alle künftigen Warenlieferungen zu gewährleisten.
  12. Falls der Käufer Lieferungen über das Kreditlimit fordert bzw. falls es ausgeschöpft ist (d.h. das gesamte Geldschuldvolumen des Käufers erreicht die aktuelle Höhe des Kreditlimits), kann der Verkäufer die Warenlieferungen an den Käufer aussetzen (dies führt keinesfalls zum Lieferverzug des Verkäufers), wobei dies bis zur Zeit der Herabsetzung des Kreditlimits (durch Bezahlung der Geldschulden des Käufers) oder Gewährleistung einer ausreichenden Sicherung der künftigen Schulden des Käufers erfolgt.
  13. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zu liefern, bzw. ist er berechtigt, die Produktion der bereits bestellten Ware einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder sonstige Rechte nach diesen AGLB geltend zu machen, falls der Käufer die Zahlungsbedingungen zur Begleichung jeglicher Geldschulden gegenüber dem Verkäufer nicht einhalten wird, ferner falls der Käufer dem Verkäufer eine ausreichende Schuldsicherung nicht gewährleisten wird, bzw. falls er sonstigen Verpflichtungen laut diesem Artikel der AGLB nicht nachkommen wird. Ein solches Verhalten des Verkäufers gilt nicht als Vertragsverletzung bzw. als Lieferverzug seitens des Verkäufers.
  14. Der Käufer ist nicht berechtigt, dessen jegliche aus dem Vertrag resultierende oder mit dem Vertrag anderweitig zusammenhängende Forderungen gegen den Verkäufer an ein anderes Subjekt abzutreten und das Pfandrecht zu diesen Forderungen zwecks Sicherung eigener Schulden oder Schulden Dritter ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers einzuräumen. Im Falle dieser Pflichtverletzung seitens des Käufers wird die Vertragsstrafe in Höhe von 20 % vom Nominalwert der unberechtigt abgetretenen bzw. verpfändeten Forderung vereinbart. Der Käufer ist ebenfalls nicht berechtigt, die Forderungen gegen eigene Schulden gegenüber dem Verkäufer einseitig aufzurechnen.

IV. Lieferungsbedingungen

  1. Falls nicht anders im Vertrag vereinbart, erfüllt der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer die Ware zu übergeben (d.h. die Lieferverpflichtung), indem er die Ware im Einklang mit dem Inhalt der vereinbarten Lieferklausel laut INCOTERMS liefert. Der Verkäufer wird die Ware als Sendung für den Käufer deutlich und ausreichend bezeichnen. Die Schadensgefahr (d.h. das Verlustrisiko und die Gefahr der Beschädigung der Ware) geht an den Käufer gemäß dem Inhalt der vereinbarten Lieferklausel nach INCOTERMS über.
  2. Der Verkäufer liefert die Ware innerhalb der im Vertrag als Erfüllungszeit vereinbarten Frist. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware vorzuliefern, falls der Käufer solche Vorlieferung nicht verweigert, nachdem er vom Verkäufer über die Versandbereitschaft der Ware benachrichtigt worden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Vorlieferung zu fordern.
  3. Die Erfüllungszeit kann vom Verkäufer angemessen verlängert werden, und zwar um die zur Beseitigung von denjenigen den Verkäufer an dessen Leistungen hindernden Beschränkungen notwendige Zeitdauer. Der Verkäufer wird den Käufer darüber umgehend informieren und eine größtmögliche Anstrengung auf die schnellstmögliche Beseitigung dieser Hindernisse verwenden. Sollte der Hersteller die Produktion der Ware zum Ende der als Erfüllungszeit vereinbarten Frist einstellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware spätestens binnen 10 Kalendertagen nach der abgestimmten Erfüllungszeit zu liefern, und zwar ohne jedweden Lieferverzug seitens des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer hat auch das Recht, die Erfüllungszeit um die Zeitdauer zu verlängern, innerhalb deren der Käufer mit der Berichtigung seiner Geldschulden gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, und zwar auch aus einem anderen Vertrag.
  5. Falls im Vertrag vereinbart wird, dass der Verkäufer einen Beförderungsvertrag abschließt oder besorgt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer schriftliche Verkehrsanweisungen zur Beförderung der Ware in den Bestimmungsort zu übermitteln, und zwar im Rahmen der Vereinbarung der Bedingungen des jeweiligen Vertrags, spätestens jedoch 10 Tage vor dem vorgesehenen Auslieferdatum der Ware, falls nicht anders im Vertrag vereinbart. Bestandteil der Verkehrsanweisung sind alle relevanten zur Beförderung und Anlieferung der Ware unumgänglichen Informationen, insbesondere die Identifizierung des Warenempfängers und der Entladestelle, die Arbeitszeit für die Übernahme der Sendung, die Angabe von Festtagen, Ruhetagen und sonstigen die Entladung durch den Empfänger beschränkenden Umständen oder Aussperrungen. Falls der Verkäufer die Verkehrsanweisung fristgerecht nicht erhalten wird, bzw. falls die Verkehrsanweisungen unvollständig oder unkorrekt sind, ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin der Ware zu verschieben, wobei dies keinesfalls als Vertragsverletzung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, auch die Bezahlung der Vermögensbenachteiligung zu verlangen, die ihm aus der Pflichtverletzung des Käufers entstanden ist, eine regel- und termingerechte Verkehrsanweisung zu übermitteln.
  6. Der Verkäufer wird dem Käufer die Ablieferung jeder Sendung (nachstehend "Versandanzeige" genannt) binnen 24 Stunden nach deren Versand gemäß der vereinbarten Lieferklausel nach INCOTERMS ankündigen.
  7. Falls der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet ist, einen Beförderungsvertrag zu schließen, ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen bzw. die Warenübernahme zu veranlassen, und zwar spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Information des Verkäufers über die Versandbereitschaft der Ware.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, und der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferung zu übernehmen.
  9. Falls die Ware vom Verkäufer zur Entgegennahme "ab Lager" bereitgestellt wird (d.h. die hergestellte und innerhalb der abgestimmten Erfüllungszeit versandbereite Ware für den Käufer), wird der Verkäufer den Käufer über die Versandbereitschaft der Ware benachrichtigen (nachstehend "Anzeige" genannt). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den sog. "Abruf" mit Anweisungen für den Warenausgang (nachstehend "Abruf" genannt) zu senden, wobei die Ware dem Frachtführer zur Beförderung für den Käufer spätestens binnen 10 Tagen ab Absendung der Anzeige zu übergeben ist. Falls der Versand der Ware binnen 10 Tagen nach dem Abgang der Anzeige (nachstehend "Versandfrist" genannt) nicht erfolgt, wobei der Grund dafür auf Seiten des Käufers ist (dies ist auf das Untätigbleiben des Käufers, auf den nicht gesandten Abruf sowie auf die Terminbestimmung des erwünschten Warenversandes nach Ablauf der zehntägiger Frist usw. zurückzuführen), ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,75 EUR bzw. 20,00 CZK für jede Tonne Ware pro Tag für die ersten 30 nach der Versandfrist folgenden Kalendertage bis zum Tag des tatsächlichen Warenversandes zu berechnen. Sollte der Warenversand nicht einmal binnen dieser dreißigtägigen Frist aus Gründen auf Seiten des Käufers zustande kommen, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragsstrafe auf 1,50 EUR bzw. 40,00 CZK für jede Tonne Ware pro Tag für die Folgeperiode zu erhöhen oder die Ware zu Lasten des Käufers zweckdienlich zu verkaufen, und zwar nach vorheriger Hinweisung und Gewährung einer für die Zusendung des ordentlichen Abrufs angemessenen Frist (mindestens 5 Arbeitstage), oder vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Eine unerlässliche Bedingung für den Versand der Ware durch den Verkäufer ist ferner die ordentliche Bezahlung aller fälligen Geldschulden aus allen Vertragsbeziehungen durch den Käufer. Falls die Ware versandbereit wird und der Verkäufer aus Gründen auf Seiten des Käufers (siehe Artikel III. dieser AGLB), bzw. aus anderen vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Gründen nicht verpflichtet ist, die Ware zu liefern, und falls die Beseitigung der den Warenversand hindernden Mängel nicht einmal binnen der Versandfrist erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9. Artikel IV. dieser AGLB aufzuerlegen.
  11. Falls der belieferte Käufer ein Mehrwertsteuerpflichtiger auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedslandes ist, unterliegt der Verkauf der Ware bei Erfüllung aller gesetzlichen Erfordernisse der an den Käufer übertragenen Steuerpflicht. Als Lieferpapiere auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedslandes gelten betreffende Beförderungspapiere, insbesondere der CMR- und CIM- Frachtbrief, B/L usw. Falls die Warenlieferung gemäß den Lieferklauseln durchgeführt wird, nach denen der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet ist, einen Beförderungsvertrag zu schließen, verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer einen regelrechten Beleg über die Entgegennahme der angelieferten Ware umgehend zu übermitteln, bzw. einen Lieferbeleg vom Verkäufer über die Warenzustellung entgegen zu nehmen.
  12. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über sämtliche dessen Steueridentifikation (Umst.-Ident.-Nr.) bzw. -eintragung (mehrwertsteuerpflichtig oder nicht) betreffenden Änderungen unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte der Käufer diese Pflicht verletzen, ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung jedweder Vermögensbenachteiligung zu verlangen, die dem Verkäufer aus der MWSt.-Entrichtung oder aus der Zahlung von Sanktionen oder anderen Leistungen dem Steuerverwalter entstanden ist.
  13. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über die Beschädigung oder Entwertung der Ware während des Transportes unverzüglich nach der Entgegennahme der Ware vom Frachtführer zu informieren und seine Vorbehalte im betreffenden Beförderungsdokument einzutragen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, sich an die im einschlägigen Versicherungszertifikat (Certificate of Insurance) angeführten Anweisungen zu halten.

V. Eigentumsrecht und Wiederausfuhrverbot

  1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises der Ware einschl. MWSt. (der sog. "Eigentumsvorbehalt" genannt).
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware mit dem Eigentumsvorbehalt nur bei üblicher Geschäftstätigkeit, unter üblichen Geschäftsbedingungen und ohne Zahlungsverzug zu verkaufen oder zu verarbeiten, jedoch unter der Voraussetzung, dass er seinen Abnehmer auf den vorhandenen Eigentumsvorbehalt beim Verkauf dieser Ware hinweist. Der Käufer ist nicht berechtigt, über diese Ware anderweitig zu verfügen, insbesondere das Pfandrecht zu dieser Ware einzuräumen bzw. eine andere Sicherung zugunsten eines Dritten zu gewähren.
  3. Sollte der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises der Ware im Rückstand sein, ist der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, den Käufer zur sofortigen Aushändigung dieser Ware aufzufordern und zur Warenübernahme am Warenort zu erscheinen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Warenübernahme zu ermöglichen und ihm die erforderliche Zusammenarbeit zu leisten. Sämtliche mit der Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalts verbundenen Kosten trägt der Käufer.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware außerhalb von EU-Mitgliedsländern lediglich mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers auszuführen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine Wiederausfuhr in ein anderes EU-Mitgliedsland sowie die Rückeinfuhr in die Tschechische Republik im Voraus schriftlich bekannt zu geben, spätestens jedoch beim Vertragsabschluss. Im Falle dieser Pflichtverletzung seitens des Käufers wurde die Vertragsstrafe in Höhe von 20 % vom Kaufpreis der Ware (ohne MWSt.) vereinbart, die unberechtigt außerhalb von EU-Mitgliedsländern oder in ein anderes EU-Mitgliedsland ausgeführt oder in die Tschechische Republik rückeingeführt worden war. Der Ersatzanspruch des Verkäufers auf Vermögensbenachteiligung bleibt von der Vereinbarung über die Vertragsstrafe unberührt.

VI. Höhere Gewalt

  1. Falls außerordentliche, unvorhersehbare und unüberwindliche Hindernisse während der Dauer der Vertragsbeziehung unabhängig vom Willen einer der Vertragsseiten entstehen, die eine der Vertragsparteien an der Erfüllung der Vertragspflichten zeitweilig oder nachhaltig gehindert haben, verpflichten sich die Vertragsseiten, sich über solche Hindernisse sowie über deren vorgesehene Zeitdauer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und weitere Maßnahmen zu besprechen. Unter diesen "Hindernissen" verstehen die Vertragsseiten einvernehmlich die sog. Umstände der Höheren Gewalt, insbesondere Streik, Krieg, andere ähnliche Unruhen, geschäftliche, Währungs-, politische oder andere Maßnahmen der Behörden, Naturkatastrophen wie Brand, Hochwasser, Erdbeben, Blitzschlag, arktische den Gütertransport verhindernde oder beschränkende Fröste u. ä, ferner der vom Verkäufer unverschuldete Lieferverzug von Werkstoffen und Komponenten, Verkehrssperren oder Verzüge, Transportdiebstahl der Ware, Störungen der Fertigungsanlagen oder deren Teile sowie ähnliche Ereignisse Höherer Gewalt einschl. Entscheidungen und Beschlüsse oder Anweisungen der betreffenden Staatsorgane, die die Erfüllung von Vertragspflichten beeinträchtigen bzw. verhindern. Die Vertragsseite, bei der die Umstände der Höheren Gewalt eingetreten sind, trägt weder für die Nichterfüllung der Vertragspflichten noch für den entstandenen Verzug Verantwortung.
  2. Falls die Auswirkung von Hindernissen infolge der Höheren Gewalt nicht länger als 30 Kalendertage dauert, sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, sobald die Wirkung der Höheren Gewalt entfällt, wobei die Lieferfristen und sämtliche Termine um die Dauer der Einwirkung Höherer Gewalt verschoben werden. Sollte die Zeitdauer der wirkenden Hindernisse 30 Kalendertage überschreiten, hat jede der Vertragsseiten das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Aus mangelhafter Erfüllung folgende Rechte - Bemängelung

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand in der vereinbarten Menge (Gewicht), Güte und Qualität sowie Ausführung zu liefern, die der technischen Spezifikation im Vertrag, in den technischen Bedingungen oder in einem anderen Dokument zu entnehmen sind. Falls die Mengen (das Gewicht) oder die Güte und Qualität der gelieferten Ware der zulässigen Toleranzabweichung entsprechen, die sich aus dem Vertrag, den AGLB, den technischen Bedingungen, aus gültigen Normen oder anderen allgemein verbindlichen Vorschriften ergeben, handelt es sich nicht um einen Erfüllungsmangel und die Ware gilt als regelrecht angeliefert.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu besichtigen und sich von den Eigenschaften und Mengen der Ware unverzüglich nach deren Zustellung zu überzeugen.
  3. Für die Warenqualität gewährt der Verkäufer dem Käufer 12 Monate Garantie ab Lieferungstag, falls keine andere Haftungsdauer im Vertrag vereinbart worden ist.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über offensichtliche Mängel, die bei der Besichtigung und Kontrolle bei der Warenzustellung zu entdecken sind, unverzüglich zu benachrichtigen, spätestens jedoch binnen 15 Tagen nach der Warenzustellung. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sonstige Mängel der Ware umgehend nach deren Feststellung bekannt zu geben, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten Garantiezeit.
  5. Sämtliche Beanstandungen und Mängelrügen bezüglich Warenmängel bedürfen der Schriftform und müssen Angaben zur Identifizierung der zu bemängelnden Lieferung enthalten (Vertragsnummer oder Auftragsbestätigung, Lieferdatum, Nummer der Transportpapiere, Chargennummer, Rechnungsnummer usw.), Beschreibung der aufgewiesenen Mängel, wobei die vorliegenden Mängel nachzuweisen sind. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Zutritt zu der zu beanstandenden Ware zwecks Überprüfung der Berechtigung der Reklamation zu ermöglichen. Die Mengenreklamation ist mit einem beweiskräftigen Dokument (Wiegeschein) eines unabhängigen Subjekts nachzuweisen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, eine getrennte Lagerung der zu reklamierenden Ware sicher zu stellen, und zwar bis zum Tag der Erledigung der Reklamation. Freie Verfügung über die vorgenannte Ware, die das Reklamationsverfahren beeinträchtigen bzw. verhindern könnte, ist ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Sollte der Käufer die vorstehenden Pflichten verletzen, den Verkäufer an der Überprüfung der vorliegenden Mängel bzw. am Zutritt zur Ware hindern und dem Verkäufer die erwünschten Proben der zu reklamierenden Ware nicht übermitteln oder dem Verkäufer ausreichende Unterlagen innerhalb der in der Stellungnahme des Verkäufers zur Reklamation festgelegten Frist nicht übermitteln, aufgrund deren der Verkäufer eine angemessene Kaufpreisermäßigung beziffern könnte, gilt dies als Grund zur Zurückweisung der Reklamation und als Verlust der Ansprüche des Käufers aus den Mängeln der zugestellten Ware.
  7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Untersuchung der Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Reklamation des Käufers so anzustellen, dass der Verkäufer seine Stellungnahme zur Reklamation an den Käufer spätestens binnen 30 Tagen nach Erhalt der Beanstandung abgeben wird. Im Fall der berechtigten Reklamation der Ware ist der Verkäufer verpflichtet, eine Kaufpreisermäßigung wahlweise zu gewähren bzw. eine neue mangelfreie Lieferung unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen durchzuführen oder die Mängel innerhalb der festgelegten Frist zu beheben. Zusammen mit der abgegebenen Stellungnahme zur Reklamation teilt der Verkäufer dem Käufer mit, wie er die Reklamation erledigen wird.
  8. Die Beanstandung von Warenmängeln berechtigt den Käufer weder die Zahlung des Kaufpreises der Ware einzustellen (einzubehalten) noch die Übernahme der nächten Warenlieferung zu verweigern. Sollte der Käufer die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Fristen und auf vereinbarte Art und Weise nicht bekannt geben, erlöschen die Ansprüche des Käufers aus Warenmängeln.
  9. Der Verkäufer haftet nicht für die durch eine natürliche übliche nutzungsbedingte Abnutzung der Ware aufgetretenen Warenmängel oder für die durch solchen Gebrauch der Ware aufgetretenen Warenmängel, der dem Vertragszweck oder der warenbezogenen Dokumentation widerspricht.
  10. Sollte dem Käufer ein Schaden infolge jedweder vertraglicher Pflichtverletzung seitens des Verkäufers (z.B. auch infolge einer mangelhaften Warenlieferung) ohne Vorliegen solcher die Haftung des Verkäufers ausschließenden Umstände der Höheren Gewalt entstehen, ist der Verkäufer verpflichtet, nur die tatsächliche nachweislich entstandene vom Käufer bezifferte Vermögensbenachteiligung zu bezahlen; er ist aber nicht verpflichtet, den entgangenen Gewinn zu begleichen, höchstens jedoch in Höhe des Betrags, der 100 % (einhundert Prozent) des Kaufpreises der Ware entspricht. Falls der entstandene Schaden auf die Verletzung verschiedener Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer zurückzuführen ist, d.h. die zusammenfassende Haftung des Verkäufers für die dem Käufer zugeführten Schäden, überschreitet er keinesfalls 100 % (einhundert Prozent) vom Gesamtkaufpreis.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm werden insbesondere durch gegenseitiges Einvernehmen beigelegt und auf dem Vergleichsweg geregelt. Sollten sie nicht auf friedlichem Wege beigelegt werden und keine Einigung zustande kommt, ist das zugehörige Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag laut dessen Ordnung für die endgültige Entscheidung zuständig, und zwar durch drei nach dieser Ordnung bestellte Schiedsrichter. Die Vertragsseiten verpflichten sich, sämtliche ihnen im schiedsgerichtlichen Befund auferlegten Pflichten innerhalb den darin festgelegten Fristen zu erfüllen. Der beiden Vertragsseiten zugestellte Schiedsspruch ist ein vollstreckbarer Zwangsvollstreckungstitel.
  2. Abmachungen über die Schiedsklausel gemäß Ziffer 1. dieses Artikels der AGLB gelten nicht, sofern der Käufer laut Vertrag ein Subjekt mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist. In diesem Fall sind die Gerichte nach sachlicher Zuständigkeit, die sich aus dem Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, in gültiger Fassung ergibt, für die Regelung der entstandenen Streitigkeiten zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach der Anschrift im Sitz des Verkäufers richten wird.
  3. Der Käufer hat die Gefahr der veränderten Umstände nach Vertragsabschluss auf sich genommen. Aus diesen Gründen ist er nicht berechtigt, seine Rechte zu fordern, die in den Bestimmungen § 1765 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung angeführt sind.
  4. Die Rechtsverhältnisse, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben, sowie die in den vorstehenden AGLB nicht geregelten Angelegenheiten richten sich nach dem materiellen Recht der Tschechischen Republik, insbesondere nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung.